Aussensteuergesetz Deutschland

Teil zwei des AStG handelt über ein Wohnsitzwechsel in niedrig besteuernde Gebiete
§§ 2 bis 5 AStG
Eine natürliche Person unterliegt nach Verlagerung ihres Wohnsitzes in das Ausland nur noch der beschränkten Steuerpflicht,
Laut §2 AStG entsteht bei Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht durch Wohnsitzverlagerung in das Ausland eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

– Wohnsitzverlagerung in ein Gebiet mit niedriger Besteuerung.

– Der Steuerpflichtige war in den letzten zehn Jahren vor dem Wegzug mindestens fünf Jahre als deutscher Staatsangehöriger unbeschränkt steuerpflichtig

– Der Steuerpflichtige hat nach wie vor wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland.

Sind diese Voraussetzungen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht erfüllt, so unterliegen für einen Zeitraum von zehn Jahren zusätzlich zur beschränkten Steuerpflicht weitere Einkünfte der deutschen Einkommenssteuer soweit dies nicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen ausgeschlossen wird.

Hierunter fallen Zinsen auf Guthaben bei inländischen Banken.

Eine vergleichbare Regelung gibt es für die Erbschaft- und Schenkungssteuer, die auf Fälle abzielt, in denen der Schenker/Erblasser vor der Schenkung/dem Erbfall seinen Wohnsitz in das Ausland verlegt hat.

Wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland. ($2 Abs.3 Astg )

In §2 Abs.3 AstG ist in drei Nummern ein abschließender Katalog dieser wesentlichen wirtschaftlichen Interessen erhalten.

Sie können sich entweder aufgrund :

bestimmter Einkunftsarten (Gewerbliche Einkünfte)

Gemäß $2 Abs.3 Nr. 1 Astg hat eine Person wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland , wenn sie zu Beginn des jeweiligen Veranlagungszeitraums Unternehmer oder Mitunternehmer eines inländischen Gewerbebetriebs ist.

Gleichgestellt ist die wesentliche Beteiligung eines ehemals unbeschränkt steuerpflichtigen an einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 17 EStG. Samt genügt mittlerweile eine Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft i.H.v. lediglich 1% ; eine mittelbare Beteiligung ist ausreichend.

der Höhe inländischer Einkünfte.

Falls die nicht- ausländische Einkünfte im Veranlagungszeitraum mehr als 30% des Gesamtbetrags der Einkünfte des Steuerpflichtigen oder 62000 € übersteigen, greift die erweiterte beschränkte Steuerpflicht.

inländischer Vermögenswerte.

Wesentliche wirtschaftliche Inlandsinteressen werden angenommen (§2 Abs..3 nr. 3 Estg ) wenn das vermögen des Steuerpflichtigen , dessen Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d Abs.1 EStG wären, zu Beginn des Veranlagungszeitraums mehr als 30% seines Gesamtvermögens beträgt oder 154000 € übersteigt.

Erforderlich ist allein, das aus dem Vermögen, würde es Erträge abwerfen, nicht ausländische Einkünfte stammen.